Die EG-Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit besagt (nicht-juristisch ausgedeutscht), dass der Kläger bloss den Zusammenhang zwischen Schaden und Produktfehler beweisen muss. Klingt harmlos, bedeutet aber schlicht eine Umkehrung der Beweislast: Der Geschädigte muss nicht dem Hersteller den Fehler nachweisen, sondern der Hersteller muss beweisen, dass er alles zur Vermeidung von Schäden unternommen hat.
Auf den Punkt gebracht bedeutet Rückverfolgbarkeit die lückenlose Aufzeichnung der Artikeldaten durch alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen. Dies bedingt, dass Lieferungen, Lagereinheiten und Herstellungslose individuelle Chargen- oder Seriennummern tragen und dass das Endprodukt ausreichend gekennzeichnet ist, um dessen Rückverfolgbarkeit zu ermöglichen. Je nach Produktgattung endet die Rückverfolgung beim Einzelhandel oder – vor allem bei Investitionsgütern – erstreckt sie sich bis zum Verbraucher.
Bei Beanstandungen und spätestens bei Rückrufaktionen kommt der Möglichkeit einer lückenlosen Rückverfolgung enorme Bedeutung zu. Entsprechend müssen alle jene Komponenten rückverfolgbar sein, die das Endprodukt beeinflussen. Dies kann zum Beispiel die Schicht der Verpackung sein, die das Produkt direkt umschliesst.
Unterschieden wird zwischen statischer und dynamischer Rückverfolgbarkeit. Statisch, zum Beispiel: In welchen Rezepturen wird Milch verwendet? Dynamisch: In welchen Produktionschargen wurde Milch aus China verwendet?
Es liegt auf der Hand: Dieses Einbuchen, Identifizieren, Kennzeichnen und Registrieren kostet Aufwand in Form von organisatorischen und betrieblichen Anpassungen. Vor allem aber erheischen die anfallenden Datenmengen ein Softwaresystem wie CASYMIR, das Rückverfolgbarkeit „intus“ hat, ein System das wägt, scannt, etikettiert und Vorschriftsversionen berücksichtigt.
Wenn all diese Funktionen der Chargenführung im selben System integriert und alle Produkt-„Koordinaten“ aktuell und jederzeit abrufbar sind, dann ist der Aufwand – Sie werden es unten sehen – durchaus lohnend! Sogar für einen Produkthersteller, der von Gesetzes wegen nicht zur internen Chargenrückverfolgung verpflichtet ist, kann es Sinn machen, eine solche einzurichten.
Rückverfolgbarkeit zahlt sich aus, auch ohne dass „etwas passiert“ ist:
Spätestens aber bei einer Unregelmässigkeit, egal, ob intern oder von einem Zulieferer verursacht, erhält Rückverfolgbarkeit unschätzbaren Wert für die ausschlaggebenden Sofortmassnahmen wie:
Möge der Ernstfall Theorie bleiben. CASYMIR als Risikomanagementinstrument jedenfalls unterstützt Ihre Massnahmen zur Rückverfolgbarkeit – also aktive Schadensbegrenzung!
(**) Tracing: Im englischen Sprachgebrauch für die (Chargen-)Verfolgung vom Erzeuger zum Verbraucher. Für die Rückverfolgung vom Verbraucher zum Erzeuger wird gerne der Begriff Tracking, oder dann Upstream Tracing verwendet.